Informationen zur Kostenübernahme
„Jeder Mensch mit gesundheitlichen, behinderungsbedingten Einschränkungen hat das Recht auf die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft“.
Es besteht die Möglichkeit, dass Sie Ihre Tagesauflüge und Mehrtagesreisen über die Verhinderungspflege, nach § 39 SGB Xl, unabhängig von Ihrer Pflegestufe, abrechnen können.
Verhinderungspflege § 39 SGB Xl
- Leistungshöhe ab 2015 ist 1.612,00 € bei max. 42 Tagen im Jahr.
- Ab 2015 kann für die Verhinderungspflege auch noch 50% (806,00 €) der Kurzzeitpflege kombiniert werden. Der bereitgestellte Betrag erhöht sich auf 2.418,00 €.
- Die zustehenden Zeiten der Verhinderungspflege von 28 Tagen bzw. 42 Tagen (ab 2015) können sowohl komplett am Stück als auch in Teilabschnitten von Tagen, Wochen oder auch nur Stunden in Anspruch genommen werden.
Über das Bundesteilhabegesetz
- Nach § 17 Abs. 2 SGB Xl können Leistungen zur Teilhabe auch durch das persönliche Budget beantragt werden. Hierzu besteht Rechtsanspruch. Der Ansprechpartner hierzu ist bei Kindern/Jugendlichen das zuständige Jugendamt und bei Erwachsenen das Sozialamt. Das persönliche Budget ist dem Pflegegeld gleichgestellt.
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme:
- Es muss eine Pflegestufe vorliegen.
- Eine Pflegezeit von mindestens 6 Monaten muss bisher betreut worden sein.
Wie muss die Verhinderungspflege beantragt werden?
- Der Antrag wird bei der zuständigen Pflegekasse gestellt.
- Im Allgemeinen empfehlen die Pflegekassen, vor Antritt der Verhinderungspflege sich mit der Kasse in Verbindung zu setzen, um sich über die Höhe und Dauer der Leistungen umfassend beraten zu lassen.
Wir unterstützen Sie gerne bei Antragstellung an Ihre Pflegekasse.